Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Nachstehende besondere Self-Storage Bedingungen (SSB) sind Vertragsinhalt
Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass die im Benützungsvereinbarungsstext stehenden Bestimmungen, zwischen mir (nachstehend Benützer) und Selfstorage 1230 GmbH (nachstehend Lageranbieter) bzw. dessen befugten Vertreter, der zur Vertragsunterzeichnung autorisiert ist, ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden und dass die Vertreter des Lageranbieters nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt der von den Parteien unterzeichneten Benützungsvereinbarung hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch die Abgabe solcher Zusagen überschreitet der Vertreter seine Vollmacht.
1. Allgemeine Rechte des Benützers
1.1. Der Benützer hat das Recht das benützte Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden besonderen Self-Storage-Bedingungen (SSB) des Lageranbieters zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Benützungsbeginn bis zur Beendigung der Benützungsvereinbarung.
2. Übernahme des Abteils
2.1. Der Benützer hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und etwaige Schäden oder Verunreinigungen dem Lageranbieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil in reinem und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde.
2.2. Der Benützer ist verpflichtet, bei Benützungsende des Abteils gereinigt und besenrein und im gleichen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit dem Lageranbieter abgestimmt werden.
3. Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen
3.1. Der Benützer hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Der Lageranbieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch standortspezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können ohne vorherige Ankündigung jederzeit geändert werden. Der Lageranbieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Abteil, etwa wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist. Der Benützer ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom etc Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz- oder Entgeltsminderungsansprüche, gegen den Lageranbieter geltend zu machen.
3.2. Nur der Benützer oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der Lageranbieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
3.3. Der Benützer ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Lageranbieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
3.4. Bei Gefahr in Verzug gestattet der Benützer dem Lageranbieter oder einer von ihm autorisierten Person, jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten.
3.5. Der Benützer ist verpflichtet, dem Lageranbieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Benützer dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Lageranbieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und wenn nötig, gemäß Punkt 5.2 und 5.3 vorzugehen.
3.6. Der Lageranbieter hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Benützers zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware/Gegenstände gem. Pkt. 5.2 und 5.3 zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen.
3.6.1. falls der Lageranbieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gem. Pkt.4 verbotene Waren/Gegenstände enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder der Container nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
3.6.2. falls der Lageranbieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.
3.7. Der Lageranbieter ist verpflichtet ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffneten Abteils nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Benützer wieder Zugang zu geben.
4. Benützung der Abteile
4.1. Der Benützer bestätigt, dass die Ware/Gegenstände, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Ware/Gegenstände erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Ware/Gegenstände in dem Abteil zu lagern.
4.2. Es ist dem Benützer und jeder Person, die mit dem Benützer oder durch den Benützer legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten: 1. Das Abteil oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Benützer, der Lageranbieter oder Nachbarn gestört oder beeinträchtigt werden (könnten). 2. Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf. 3. Das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.
4.3 Etwas ohne Genehmigung des Lageranbieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Abteil vorzunehmen. 5. Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen. 6. Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.
4.4. Der Benützer ist verpflichtet unverzüglich etwaige Schäden des Abteil dem Lageranbieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.
4.5. Dem Benützer ist es nicht erlaubt das benützte Abteil gänzlich oder teilweise unter zu vermieten.
4.6. Folgende Gegenstände dürfen nicht gelagert werden • unter Druck stehende Gase • Lebewesen + Pflanzen – egal welcher Art • Waffen, Munition, Sprengstoffe oder andere explosive Stoffe – egal welcher Art • rezeptpflichtige Medikamente sowie verbotene oder gesetzwidrige Drogen, Suchtgifte u. dgl. • Chemikalien, radioaktive Stoffe, Asbest, Toxische Abfallstoffe + Sondermüll – egal welcher Art • jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände • leicht entflammbare Materialien/Stoffe/Flüssigkeiten, wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc. • Waren und sonstige Materialien, die durch Emissionen (Rauch, Abgase,…) Dritte beeinträchtigen könnten • Nahrungsmittel oder sonstige Waren/Gegenstände, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind.
5. Alternatives Abteil
5.1. Der Lageranbieter hat das Recht, den Benützer aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das benützte Abteil zu räumen und die Ware in einem alternativen Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen.
5.2. Falls der Benützer dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der Lageranbieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und die Ware/Gegenstände in einem anderen Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Benützers.
5.3. Falls Ware gem. Pkt. 5 in einem vergleichbaren Abteil verbracht wird, bleibt der bestehende Benützungsvertrag ohne Veränderungen aufrecht.
6. Benützungsentgelt, Kaution und Zahlungsbedingungen
6.1. Kaution
6.1.1. Der Benützer ist verpflichtet, bei Unterzeichnung der Benützungsvereinbarung die für das jeweilige Abteil vorgesehene unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.
6.1.2. Diese Kaution wird vom Lageranbieter spätestens 31 Tage nach Beendigung der Benützungsvereinbarung ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist
6.1.2.1. das Abteil zu reinigen, wenn der Benützer seiner Pflicht gemäß Pkt. 2.2 nicht nachkommt
6.1.2.2. Schäden zu beheben, die durch den Benützer oder durch eine vom Benützer legitimierte Person am Abteil oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
6.1.2.3. Monatsratenrückstände, Mahnspesen/-kosten/Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs/Vernichtungskosten evtl. vom Benützer zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
6.2. Monatsrate, Fälligkeit, Zahlung
6.2.1. Die Höhe der Monatsrate ist in der Benützungsvereinbarung geregelt. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Vorhinein. Einmalig wird eine Bearbeitungsgebühr von – siehe aktuelles Tarifblatt unter Preise & Angebote – Selfstorage1230 Wien – Lagerraum mieten Österreich fällig. Allfällige Umbuchungen bzw. Abänderungen zur ursprünglichen Vereinbarung werden mit dieser Rate beziffert. Die Benützungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigung ist mit einer Frist von 1 Woche möglich.
6.2.2. Der Lageranbieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Benützer und Einhaltung einer Frist von 4 (vier) Wochen die Monatsrate jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex.
6.2.3. Die Monatsrate ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Zahlung ist bei Benützungsbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode sowie die Kaution und monatliche Versicherungsprämie und Bearbeitungsgebühr (Fixe Taxe). Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (eintreffen am Bankkonto des Lageranbieters am 1.Tag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen sein.
6.2.4. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Benützungsentgeltsforderungen angerechnet.
6.2.5. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Benützers gegen Forderungen des Lageranbieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lageranbieter zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Benützers steht und gerichtlich festgestellt oder vom Lageranbieter anerkannt ist.
6.2.6. Geschäftskunden, die die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Aufforderung des Lageranbieters bereit, den qualifizierten Nachweis dafür zu erbringen.
6.3. Fälligkeit, Verzug
6.3.1. Bei fälligen Forderungen kann der Lageranbieter Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens aber 1% pro Monat, in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Weiters hat der Benützer die allfälligen Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Kosten anwaltlicher Einmahnung zu tragen.
6.3.2. Falls ein Bankeinzug nicht ausgeführt oder widerrufen wird, fallen zu einer eventuellen Mahngebühr zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.
6.3.3. Bei fälligen Forderungen hat der Lageranbieter das Recht dem Benützer den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil anzubringen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Lageranbieter die Benützungs-vereinbarung gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht.
6.4. Pfandrecht/-verwertung
6.4.1. Der Benützer verpfändet die eingelagerten Waren/Gegenstände dem Lageranbieter zur Besicherung der Forderung des Lageranbieters gegenüber dem Benützer aus dem Titel des Benützungsentgeltes, der sich sonst aus der Benützungsvereinbarung ergebenden Ansprüche, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insbesondere der Schadenersatzansprüche des Lageranbieters gegen den Benützer. Die Aufrechnung mit Forderungen des Benützers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.4.2. Der Benützer erklärt sich bereit die eingelagerten Waren/Gegenstände auf Verlangen des Lageranbieters dem Lageranbieter zu übergeben und tatsächlich auszufolgen.
6.4.3. Von dieser rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt bleibt das dem Lageranbieter zustehende gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB bestehen.
7. Warenannahme bzw. Ausgabe von Warensendungen
7.1. Für den Fall, dass Einlagerungsgegenstände durch den Benützer / Kunden mittels Spedition oder Paketdienstleister an die Selfstorage 1230 GmbH übersendet werden, sind derartige Zusendungen grundsätzlich an die Selfstorage 1230 GmbH unter Angabe des Namens und der Abteilnummer des Kunden unter Angabe der Adresse Lamezanstrasse 7, 1230 Wien, zu adressieren, sofern nicht in der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung anderweitiges vereinbart wurde.
7.2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine korrekte Zuordnung der Warensendung nicht möglich ist, wenn die Adressierung mangelhaft oder unvollständig erfolgt.
7.3. Sollte die Adressierung daher mangelhaft oder unvollständig erfolgt sein, liegt dies in der alleinigen Sphäre des Versenders. Allgemein hat der Versender auch für eine entsprechende Transportversicherung aus eigenem Sorge zu tragen.
7.4. Festgehalten wird, dass sämtliche Arten von Einlagerungen und Zusendungen nicht entgeltbelastet sein dürfen. Dies bedeutet, dass die vertraglichen Leistungen der Selfstorage 1230 GmbH nicht die Annahme von entgeltbelasteten Warensendungen umfassen. Sie übernimmt daher bei Zustellung/Entgegennahme der Warensendung keine Zollvorschreibungen, abzuführenden Einfuhrumsatzsteuerbeträge oder sonstige Belastungen.
7.5. Sollten dem widersprechend entgeltbelastete Lieferungen erfolgen, erklärt die Selfstorage 1230 GmbH bereits jetzt, solche Sendungen nicht anzunehmen und sind damit in Verbindung stehende Unkosten rein der Sphäre des Lagerbenützers zuzuordnen und von diesem eigenständig zu tragen.
7.8. Sofern die Zusendung den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der geschlossenen Vereinbarung der Parteien entspricht, wird die Sendung in einem nur für einen zutrittsberechtigten Mitarbeiter der Selfstorage 1230 GmbH offenstehenden Bereich hinterlegt, woraufhin der Kunde über den Erhalt der Sendung informiert wird.
7.9. In weiterer Folge hat sich der Kunde bei der Paketlogistik in Austria während der Öffnungszeiten bei dem jeweils zuständigen Servicemitarbeiter einzufinden, um den Empfang der Paketsendung gegenzuzeichnen und diese in das angemietet (und durch Selfstorage 1230 GmbH nicht betretbare) Abteil einzulagern oder mitzunehmen.
7.10. Eine Warenversendung an vordefinierte Transportdienstleister hat mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung derart zu erfolgen, dass der Kunde die bereits vollständig vorfrankierte Sendung in dem ihm zugewiesenen, diskreten Bereich unter Aufsicht des zuständigen Servicemitarbeiters der Selfstorage 1230 GmbH abgibt und von letzterem weiterführende Instruktionen erhält.
7.11. Entsprechend der Instruktionen des Servicemitarbeiters hat der Kunde sodann die Abholung der Warensendung zu organisieren und übergibt der Servicemitarbeiter in weiterer Folge die Paketsendung an den gewählten Transportdienstleister.
7.12. Allfällig damit in Zusammenhang stehende Auslagen werden ausschließlich durch den Kunden getragen und erfolgt keine Bevorschussung durch die Selfstorage 1230 GmbH.
8. Kündigung der Benützungsvereinbarung
8.1. Eine beiderseitige Kündigung ist mit 1-Wochen Frist möglich, es sei denn, es ist vorderseitig eine abweichende Regelung (z.B. feste Bindung auf ausgewählte Laufzeit) vereinbart. Erfolgt eine Kündigung während einer Kalenderwoche, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieser Kalenderwoche.
8.2. Der Lageranbieter hat das Recht, das Vereinbarungsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkte 4, 5 und 6 sowie dann vor, wenn der Lageranbieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils aus welchem Grund auch immer einstellt.
9. Versicherung
9.1. Die eingelagerten Waren/Gegenstände werden vom Lageranbieter nicht versichert. Die Lagerung der Ware/Gegenstände erfolgt auf alleiniges Risiko des Benützers. Dieser verpflichtet sich die Waren/Gegenstände auf ihren Zeitwert zu versichern. Der Lageranbieter empfiehlt dem Benützer in einen zwischen Wiener Städtische Versicherungs AG und dem Lageranbieter bestehenden Versicherungsvertrag zu den festgelegten Wertansätzen einzutreten oder sich selbst angemessen zu versichern.
9.2. Der allenfalls hier abgeschlossene Versicherungsschutz besteht nur für jene Periode, für welche die Versicherungsprämien vom Benützer, jeweils im Voraus, bezahlt wurden.
9.3. Diesem Versicherungsverhältnis wird der vom Benützer hier bekanntgegebene Wert zu Grunde gelegt. Der Lageranbieter hat keine Möglichkeiten den angegebenen Wert zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung, insbesondere bei allfälliger Unterversicherung, übernehmen.
10. Öffnung eines Abteils, Räumungsvergleich, Vereinbarungsstrafe für Verzug mit der Räumung
10.1. Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein, nach den Bestimmungen dieser Benützungsvereinbarung durch den Lageranbieter durchgeführtes Öffnen eines Abteils keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt, sondern ausdrücklich gestattet ist. Der Benützer verzichtet daher in so einem Fall auf eine Klagerhebung egal welcher Art.
10.2. Für den Fall einer vereinbarungsgemäßen Kündigung nach Pkt. 7 schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit Wirksamwerden der Kündigung in Kraft tritt.
10.3. Für den Fall, dass der Benützer des Abteils bei Vereinbarungsbeendigung nicht räumt, ist der Lageranbieter berechtigt, zusätzlich zum Benützungsentgelt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Vereinbarungsstrafe in Höhe von 100% der Monatsrate geltend zu machen. Weitere Rechtsbehelfe und die Geltendmachung übersteigender Schäden bleiben vorbehalten.
11. Allgemeine Vertragsbestimmungen
11.1. Alle schriftlichen Mitteilungen des Lageranbieters bzw. Benützers haben an die im Benützungsvertrag angeführte bzw. an die dem Benützer bzw. Lageranbieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Lageranbieters bzw. Benützers zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, allfällige Änderungen ihrer in der Benützungsvereinbarung genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vereinbarungspartner mitzuteilen.
11.2. Der Lageranbieter ist berechtigt, das Vereinbarungsverhältnis auf Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Die Weitergabe der Vereinbarung durch den Benützer bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Lageranbieters.
11.3. Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
11.4. Auf dem Gelände des Lageranbieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Lageranbieters ist Folge zu leisten.
11.5. Gerichtsstand ist das für Handelssachen zuständige Gericht in Salzburg.
11.6. Die Benützungsvereinbarung kommt nach Unterfertigung durch den Benützer und Übergabe des Abteil durch den Lageranbieter zustande. Mindestmietdauer: 1 Monat, danach wöchentlich kündbar.